TV Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD): § 16 Zeugnis

 

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Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD): § 16 Zeugnis

 

§ 16 Zeugnis

Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.


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Red 20231114

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