Tipps zum BerufsStart im öffentlichen Dienst: Kriegsdienstverweigerung – Mustergültig – oder nicht?

 

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Tipps zum BerufsStart im öffentlichen Dienst: Kriegsdienstverweigerung – Mustergültig – oder nicht?

Die Bundeswehr ruft – und Sie wollen nicht hin. Das ist Ihr gutes Recht oder besser gesagt Ihr Grundrecht, denn „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden", Grundgesetz Art. 4, Abs. 3. Neben dem Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, gibt es noch weitere Regelungen unter denen Sie nicht eingezogen werden müssen: Sollten Sie zwei Brüder haben, die bereits den Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben, haben Sie die Möglichkeit sich vom Wehrdienst befreien zu lassen. Für die Antragstellung benötigen Sie dazu lediglich die Geburtsurkunden ihrer Brüder und die entsprechenden Bescheinigungen über denWehrdienst.
Außerdem werden folgende Personen nicht mehr zum Dienst herangezogen:

  •  Wehrpflichtige mit einem Tauglichkeitsgrad „T3"
  • verheirateteWehrpflichtige undWehrpflichtige in eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • sowie Wehrpflichtige, die das 23. Lebensjahr beziehungsweise bei Zurückstellung das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Da die Bundeswehr nicht mehr jeden einzelnen Wehrpflichtigen benötigt, ist nicht gesagt, dass Sie überhaupt eingezogen werden. Doch wer die „Einberufung zum Grundwehrersatzamt" erhält und ihn nicht antreteten möchte, sollte seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung innerhalb der nächsten zwei Tage beim Kreiswehrersatzamt abgeben, damit die Einberufung aufgeschoben werden kann.

Der Antrag

Der Antrag zur Kriegsdienstverweigerung besteht aus

  • einem formellen Antragsschreiben
  • dem Führungszeugnis
  • einem Lebenslauf
  • und einer schriftlichen Begründung, warum der Kriegsdienst verweigert wird Fehlt eine der Anlagen, kann der Antrag abgelehnt werden.

Das polizeiliche Führungszeugnis wird beim Einwohnermeldeamt beantragt. Es dauert etwa zwei bis dreiWochen, bis es erstellt ist.Wichtig ist, dass das Führungszeugnis für die Kriegsdienstverweigerung nicht älter als drei Monate ist.
Mit dem Lebenslauf will sich das Bundesamt ein genaues Bild aus Ihrem privaten wie auch beruflichem Umfeld machen. Daher sollte Folgendes enthalten sein:

  • Name, Geburtstag, Geburtsort
  • Namen der Eltern und der Geschwister sowie die jeweiligen Berufe und Lebenssituationen
  • Angaben zu Ihrem Familienleben bzw. -verhältnissen (wie evtl. Scheidung der Eltern, Todesfälle)
  • eigene, derzeitige Lebens- undWohnsituation
  • Angaben über evtl. soziales und politisches Engagement (Vereins-, Parteimitglied, etc.)
  • Hobbies und sonstige Interessen
  • Schulischer Verlauf und Ausbildung
  • Berufliche Ausbildung und Zukunftsplanung

Die Begründung ist natürlich das wichtigste Element beim Antrag auf Kriegsdienstverweigerung. Hier sollte vor allem detailliert geschildert beziehungsweise beschrieben werden, was für Sie „Gewissen" bedeutet, wie die Gewissensentscheidung zustande kam, was für Ihr Leben wichtig ist, nach welchen Prinzipien Sie leben, denken und handeln.
Welche Werte gelten für Ihre Art zu leben, was ist Ihnen wichtig. Beschreiben Sie, welche Einstellungen Sie zum Thema „Gewalt" und „Krieg" haben, wie Sie persönlich in Konfliktsituation reagieren.Welche Erfahrungen, Gedanken, Einflüsse Ihr Gewissen geformt haben?
Das Bundesamt will sich eine genaue Vorstellung von Ihnen machen, um entscheiden zu können, ob sie Ihren Antrag anerkennen.

Wird ein Antrag abgelehnt, dann, weil er entweder unvollständig war oder nur „ungeeignete Gewissensgründe" in der Begründung enthielt.Wer als Antragssteller darauf klagen will, sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen, es gibt mittlerweile einige, die sich gerade hierauf spezialisiert haben. Und noch ein Hinweis: die Klage auf „Aufhebung des Bescheides" muss innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht erfolgen.

Ein Tipp
Wenn Sie Rechtsbeistand benötigen, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft, sie wird Ihnen weiterhelfen und entsprechenden Rechtsschutz gewähren.

Wird ein Antrag abgelehnt, dann, weil er entweder unvollständig war oder nur „ungeeignete Gewissensgründe" in der Begründung enthielt.Wer als Antragssteller darauf klagen will, sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen, es gibt mittlerweile einige, die sich gerade hierauf spezialisiert haben. Und noch ein Hinweis: die Klage auf „Aufhebung des Bescheides" muss innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht erfolgen.


Vom Bundesamt werden über 95 Prozent der Anträge anerkannt. Bis Sie den Bescheid darüber erhalten, können allerdings einige Wochen vergehen.
Wurde der Antrag anerkannt, wird damit gleichzeitig aufgefordert, stattdessen einen 10-monatigen Zivildienst zu leisten. Die Stelle kann sich jeder selbst aussuchen, wem noch Adressen fehlen, der kann sich bei den Verwaltungsstellen der Wohlfahrtsverbände erkundigen oder auch an den Regionalbetreuer des Bundesamtes für Zivildienst wenden. Wer sich nicht um eine eigene Zivildienststelle kümmert, dem wird eine Stelle über das Bundesamt für Zivildienst zugewiesen.


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