ver.di zum BerufsStart von Beamtenanwärtern: Arbeitszeit

Starke Vorsorgeangebote für Beamtenanwärter/innen

Gemeinsam mit der DBV, dem Spezialisten für den Öffentlichen Dienst, hat die Gewerkschaft ver.di einige Berufsstarterangebote entwickelt, mit denen bestehende Lücken bei der Absicherung und Vorsorge geschlossen werden können.

Absicherung 
- im Krankheitsfall
- bei Dienstunfähigkeit
- bei Unfällen
- oder bei Haftpflichtschäden.

"Das Beamtenverhältnis bietet einen guten sozialen Schutz. Dennoch gibt es auch Situationen, für die es sinnvoll ist, Vorsorge zu treffen. Dazu gehört die Dienstunfähigkeit. Die DBV ist ein Finanzdienstleister mit großer Erfahrung im öffentlichen Dienst."
Klaus Weber, ver.di-Bundesbeamtensekretär


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Arbeitszeitregelungen im öffentlichen Dienst

Arbeitszeiten für Auszubildende und Anwärter

Regelmäßige Arbeitszeit

Ungeachtet der unterschiedlichen Regelungsverfahren – bei Beamten durch einseitige Regelung (Gesetze/Verordnungen) und bei Arbeitnehmern sowie Auszubildenden durch tarifrechtliche Vereinbarungen – bestehen zwischen den beiden Gruppen bei einer Reihe der Arbeitsbedingungen keine oder nur punktuelle Unterschiede, so dass sie gemeinsam dargestellt werden können.

Wochenarbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (ohne Pausen) liegt im öffentlichen Dienst zwischen 38,5 und 42 Stunden. Bund, Länder und Gemeinden können die Höhe der Arbeitszeit eigenständig festlegen. Hinzu kommen noch Unterschiede in den Tarifgebieten Ost und West. Einen Überblick über die geltenden Regelungen geben die drei Tabellen auf dieser Seite.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden vereinbart

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in Dienstvereinbarungen zwischen der jeweiligen Dienststelle und dem Personalrat festgelegt. Der Personalrat beteiligt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), wenn Arbeitszeitfragen berührt sind, von denen auch Jugendliche betroffen sind. Vielfach wird im öffentlichen Dienst auch eine „gleitende Arbeitszeit“ praktiziert: Außerhalb einer festgelegten „Kernzeit“ können die Mitarbeiter

ihre tägliche Arbeitszeit selbst disponieren, wobei Zeitguthaben oder Zeitschulden innerhalb bestimmter Fristen ausgeglichen werden müssen.

Die Grundlagen der Arbeitszeit während der Ausbildung

Die wöchentliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Angestellten beziehungsweise die Arbeiter maßgebenden tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeiten.

Pausen – Umfang und Dauer

Auszubildende unter 18 Jahren haben bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Pause. Arbeiten sie mehr als sechs Stunden, darf insgesamt 60 Minuten verschnauft werden. Erwachsene Auszubildende haben 30 Minuten Pausenzeit.

Unterricht im Betrieb: Nimmt der Auszubildende an einem theoretischen Unterricht im Betrieb oder in einer Einrichtung des Betriebs teil, dann darf er nicht mehr zur praktischen Ausbildung herangezogen werden, wenn der Unterricht 270 Minuten (also sechs Stunden à 45 Minuten) gedauert hat.

Berufsschulunterricht: Die Berufsschule vermittelt die so genannte berufliche Grund- und Fachbildung – es herrscht Teilnahmepflicht. Hierfür wird der Auszubildende von der Arbeit im Betrieb oder in der Verwaltung freigestellt, das heißt für Unterricht einschließlich Pausen und Wegstrecken. Der Berufsschulunterricht wird den Auszubildenden auf die Gesamt-Arbeitszeit angerechnet. Während das bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtszeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer sind, gelten für Auszubildende unter 18 Jahren folgende Regelungen:
- die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen werden angerechnet
- Berufsschultage mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten gelten als acht Stunden Arbeitszeit
- Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen gelten als 40 Stunden Arbeitszeit

Mehrarbeit während der Ausbildung verboten

Mehrarbeit ist für Auszubildende und Beamtenanwärter grundsätzlich verboten. Nur in Notfällen dürfen sie zu Überstunden herangezogen werden – also wenn ein unvorhersehbares Ereignis, das ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, eintritt und nicht ausreichend Beschäftigte zur Verfügung stehen. An Sonn- und Wochenfeiertagen sowie nachts müssen die Auszubildenden nur antreten, wenn es der Ausbildungszweck erfordert.

Überstunden

Überstunden sind für unter 18-Jährige nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Möglich ist nur das Vorarbeiten für einen freien Tag zwischen Feiertagen und Wochenenden, täglich höchstens eine halbe Stunde. Tarifverträge regeln die Ausbildungszeit und Überstundenvergütungen. Auch Überstunden müssen dem Ausbildungszweck dienen. Bei Überstunden muss der Arbeitgeber den Betriebsrat/Personalrat fragen und die Zustimmung erhalten. Überstunden müssen vergütet werden. Ein Ausgleich in Form von Freizeit ist hierbei anzustreben.

Berichtsheft

Berichtshefte sind Ausbildungsnachweise und werden vom Auszubildenden während der gesamten Ausbildung geführt. Wenn Berichtshefte zu führen sind, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Arbeitszeit zu geben.

Arbeits- und Ausbildungszeit

Zur Arbeits- bzw. Ausbildungszeit zählt auch die Berufsschulzeit. Die Länge der Arbeitszeit wird durch Tarifverträge geregelt. Besteht kein Tarifvertrag, so gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages. Die Höchstgrenzen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und Feiertage sind.

Unter 18 Jahren

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (Download unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de). Demnach darf die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. von 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

Arbeitszeitgesetz

Im Arbeitszeitgesetz ist geregelt, wer wie lange arbeiten darf. Die maximale Arbeitszeit nach dem Gesetz beträgt täglich acht Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Gesetz beträgt 48 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit kann zeitweise auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn sich in sechs Monaten insgesamt ein Schnitt von 48 Stunden in der Woche ergibt. Das Arbeitszeitgesetz gilt auch für Azubis, wenn diese 18 Jahre oder älter sind und im anzuwendenden Tarifvertrag oder im Ausbildungsvertrag keine geringere Arbeitszeit vereinbart wurde. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt anstatt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Arbeitszeitgesetz enthält auch Vorgaben für Pausenzeiten. Wer sechs bis neun Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause haben. Diese Pause kann aufgeteilt werden. Dabei muss eine Pause aber mindestens 15 Minuten betragen und spätestens nach sechs Stunden eingelegt werden. Häufig sind durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen bessere Regelungen als im Gesetz zu den Pausen vereinbart worden.

Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Immer öfter wird aber versucht, die Arbeits- und Ausbildungszeiten zu verlängern. Dabei wird häufig der Personalmangel am Wochenende ausgeglichen. Die Gewerkschaften setzen sich dafür ein, dass eine qualifizierte Ausbildung erfolgt. Dazu gehört auch, dass Auszubildende nicht als Ersatz für kranke Kolleginnen und Kollegen oder als Urlaubsvertretung eingesetzt werden. Wenn Sie also von Sonntagsarbeit betroffen sind, sollten Sie bei Ihrer JAV nachfragen, ob dies tatsächlich nötig ist.

Jugendliche, also alle unter 18 Jahren, dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen beschäftigt werden.

Schichtarbeit

In einigen Verwaltungsbehörden und manchen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird im Schichtdienst gearbeitet. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Auszubildende wie auch jugendliche Beschäftigte nur bis 23.00 Uhr beschäftigt werden. Um unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten zu vermeiden, umständehalber auch bis 23.30 Uhr. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen jedoch in jedem Fall zwölf freie Stunden liegen. Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf, laut Jugendarbeitsschutzgesetz, grundsätzlich zehn Stunden nicht überschreiten. Anpassungen und Verbesserungen durch Tarifverträge sind möglich. Bei Fragen oder Verstößen gegen diese Regelungen sollten Sie sich an die JAV wenden.

Nachtarbeit

Für Jugendliche ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz verboten. Eine Ausnahme gibt es bei Schichtarbeit. Im Schichtbetrieb dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten. Allerdings nur, wenn am nächsten Tag keine Berufsschule ist und diese vor 9 Uhr beginnt.


 

 

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