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Informationen zu den Landesverwaltungen und Regelungen für Beschäftigte der Länder
Die Länder bilden neben den Kommunen die eigentliche Verwaltungsebene in Deutschland mit insgesamt 2,6 Mio. Landesbediensteten. Die 16 Länder können unterschieden werden in
- Flächenländer (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen) und
- Stadt-Staaten (Berlin, Bremen, Hamburg).
Auch für die Landesverwaltungen gilt die grundsätzliche Unterscheidung in politisch gestaltende Tätigkeiten, die von den Landesregierungen wahrgenommen werden, und Vollzug von Verwaltungsaufgaben. Anders als bei der Bundesverwaltung liegt der Schwerpunkt aber bei den Verwaltungsaufgaben.
Die Landesministerien als oberste Landesbehörden sind daher weit mehr mit dem Aufgabenvollzug befasst als die Bundesministerien. Die konkrete Ausgestaltung des Aufbaus der Landesverwaltung ist Sache des jeweiligen Landes.
Trotz dieser Eigenständigkeit hat sich aufgrund einer zweihundertjährigen Tradition ein sehr homogenes Bild der Landesverwaltungen herausgebildet. In den meisten Flächenländern besteht ein dreistufiger Behördenaufbau mit den obersten Landesbehörden (Landesministerien) an der Spitze, den Regierungspräsidien bzw. Bezirksregierungen als Mittelinstanz und den unteren Verwaltungsbehörden, die zum Teil auch als staatliche Schnittstellen bei den Kommunalverwaltungen (Landrats- bzw. Gemeindeämtern) angesiedelt sind. Bei einigen kleineren Flächenländern und den Stadtstaaten fehlt die Mittelinstanz. Die Stadtstaaten vereinigen in sich die staatliche und kommunale Verwaltung. Ihre Landesregierungen (Senate) nehmen gleichzeitig Landes- und Kommunalaufgaben.
Zu den allgemeinen Verwaltungsbehörden treten in den Landesverwaltungen die besonderen Landesbehörden hinzu (Landesoberbehörden, höhere und untere Sonderbehörden). Die Sonderbehörden sind durch Ausgliederung von Aufgaben aus den Ministerien und den allgemeinen Verwaltungsbehörden entstanden. Die Bildung von Sonderbehörden vollzog sich vor allem auf der Zentralstufe und der unteren Ebene.
Die Landesoberbehörden nehmen ohne einen eigenen Behördenunterbau spezielle Verwaltungsaufgaben von einer Stelle aus für das ganze Land wahr (Beispiele: Statistische Landesämter, Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz, Landesämter für Besoldung und Versorgung).
Höhere Sonderbehörden haben die Funktion einer Mittelbehörde zwischen den Ministerien und den unteren Sonderbehörden (Beispiele: Oberfinanzdirektionen, Oberschulämter, Forstdirektionen).
Die unteren Sonderbehörden auf Ortsebene, die auch Teil kommunaler Behörden sein können, sind zahlreich mit einer großen Typenvielfalt. Zu ihnen zählen u.a. die Finanzämter, Forstämter, Bergämter, Gewerbeaufsichtsämter, Schulämter, Gesundheitsämter, Staatshochbauämter, Straßenbauämter, Wasser- und Schifffahrtsämter, Katasterämter und Landwirtschaftsämter. In einigen Bundesländern sind staatliche Umweltämter als Sonderbehörden eingerichtet worden.
Gemessen am Personalumfang sind in allen Bundesländern der Bildungssektor mit den Schulen und Hochschulen, Polizei und Finanzverwaltung am stärksten.
An den öffentlichen Schulen (allgemeine und berufliche Schulen) sind im laufenden Schuljahr rund 800.000 (793.200) Lehrerinnen und Lehrer tätig. Die Kultusministerien der Länder sind für die innere Schulverwaltung zuständig, d.h. für die Ausbildung und Anstellung der Lehrkräfte, ferner für die Lehrpläne und Gestaltung des Unterrichts sowie für die Aufsicht über die Schulen. Die Landeszuständigkeit umfasst sämtliche Schularten einschließlich der Berufsschulen und die Aufsicht über die Privatschulen (zu den Privatschulen S. 18). Über die ständige Einrichtung der Kultusministerkonferenz koordinieren die Länder u.a. die gegenseitige Anerkennung von Schulabschlüssen. Für die äußeren Schulangelegenheiten sind in der Regel die Kommunen zuständig, d.h. für den Schulbau, die Ausstattung der Schulen mit Mobiliar und Lehrmitteln sowie für die Verwaltungskräfte.
Hochschulen verbinden Forschung, Lehre und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Ein differenziertes System unterschiedlicher Hochschularten (z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien) hat zum Ziel, berufsqualifizierende Abschlüsse zu vermitteln. Hierbei ist die Ausbildung an den Universitäten eher wissenschaftlich, an den Fachhochschulen praxisorientiert ausgerichtet. Die Berufsakademien verbinden die praktische Ausbildung im Betrieb mit einem Studium. Die Hochschulen sind der Wissenschaftsverwaltung der einzelnen Länder zugeordnet. In Deutschland bestehen ca, 400 Hochschulen mit insgesamt mehr als 2 Mio. Studierenden. An den Universitäten, Fachhochschulen und Berufsakademien sind rd. 499.200 Personen beschäftigt, von denen im wissenschaftlichen
und künstlerischen Bereich 236.400 tätig sind, darunter 38.400 Professorinnen und Professoren, deren Lehrfreiheit durch das Grundgesetz garantiert ist; 262.800 Beschäftigte sind als Verwaltungspersonal, technisches und sonstiges Personal tätig. In den Universitätskliniken sind 187.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt.
Im Polizeidienst beschäftigen die Länder insgesamt mehr als 314-000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter rd. 280.000 Polizeivollzugsbeamte. Allgemeine Polizeibehörden sind in den großen Flächenländern die Behörden der drei Ebenen der allgemeinen Verwaltung und z.T. in einer vierten Ebene die Bürgermeister als Ortspolizeibehörden.
Die Finanzverwaltung der Länder mit rd. 170.000 Beschäftigten zieht die Steuern ein und einen großen Teil der sonstigen Abgaben. Bei der Finanzverwaltung liegt auch die Verwaltung des staatlichen Vermögens und der staatlichen Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen.
Informationen zu Landesverwaltungen und zu geltenden Tarif- und Beamtenregelungen für Beschäftigte der Länder | LINK | |
In den Ländern sind Beamte und Tarifbeschäftigte beschäftigt. Zu den beamtenrechtlichen Regelungen von "Landesbeamten" finden Sie weitere Infos unter www.landesbeamte.de
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Red 20231115