Auszubildende: Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG): § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit

 

 

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Auszubildende im öffentlichen Dienst der Länder

Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG)

 

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.


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Red 20231115 / 20230503

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