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Eine Lernkontrolle ist für die erfolgreiche Ausbildung unentbehrlich. Sie hilft auch den Auszubildenden und Beamtenanwärtern. Wenn beispielsweise festgehalten wird, bei welchen Ausbildungsinhalten noch eine Vertiefung stattfinden sollte.Auch wenn beschrieben wird, welche Fertigkeiten in welcher Abteilung bei welchem Ausbilder bzw. Ausbilderin in welcher Zeitdauer zusätzlich erworben werden sollen. Eine Beschreibung des Ausbildungserfolges kann für alle Seiten dienlich sein. Eigentlich wissen der Ausbilder und Sie am besten, welche Lerninhalte wiederholt und welche Bereiche noch intensiver bearbeitet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen.
Leider es gibt aber immer noch Beurteilungsbögen, die auch das Verhalten oder die Erscheinung der Auszubildenden und Beamtenanwärter beschreiben bzw. bewerten. Ausbildungsstandkontrolle statt persönlicher Beurteilung – dafür haben sich in der Vergangenheit viele Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) erfolgreich eingesetzt.
Besonderheiten für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter
Seine erste – und heute noch geltende – Ausprägung erhielt der öffentliche Dienst in der spezifischen Form des Berufsbeamtentums, als im 18. Jahrhundert die Beamten vom Fürstendiener zum Staatsdiener wurden. Damit wurde zwar die persönliche Bindung zu dem Monarchen oder Landesherrn nicht aufgelöst; sie wurde aber um die Bindung der Bediensteten an das „Wohl des Staates" erweitert. Auf dieser erweiterten Verpflichtung, das Wohl der Allgemeinheit und die Idee einer objektiven Rechtsordnung gegenüber dem Monarchen als auch später gegenüber den politischen Parteien, dem Parlament und der Regierung zu behaupten, baut schon frühzeitig das Selbstverständnis und das berufliche Leitbild des Beamtentums auf.
Mit der einhergehenden Professionalisierung der Verwaltung zu Beginn des 19. Jahrhunderts erhielt das Berufsbeamtentum seine modernen Grundlagen.
Nach dem Ende der Monarchie sicherte die Weimarer Reichsverfassung von 1919 das unparteiische Beamtentum und die staatsbürgerlichen Rechte der Beamten in ihrem Artikel 130: „Die Beamten sind Diener der Gesellschaft, nicht einer Partei.Allen Beamten wird die politische Freiheit der politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet."
Es waren gerade diese Rechte und Freiheiten, die im nationalsozialistischen Staat von 1933 bis 1945 missachtet wurden. Das Grundgesetz von 1949 sicherte erneut die Grundlagen des Berufsbeamtentums, insbesondere durch den Funktionsvorbehalt zugunsten der Beamten bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Art. 33 Abs. 4 GG und durch die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG.
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