TVSöD Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD): § 1 Geltungsbereich

 

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Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD): § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt. Voraussetzung dafür, dass dieser Tarifvertrag auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der

a) für Studierende im Bereich des Bundes von
− § 1 Abs. 1 Buchst. a),
− § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder
− § 1 Abs. 1 Buchst. c)

und

b) für Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, von

− § 1 Abs. 1 Buchst. a),
− § 1 Abs. 1 Buchst. b),
− § 1 Abs. 1 Buchst. c),
− § 1 Abs. 1 Buchst. d) oder
− § 1 Abs. 1 Buchst. e)
des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes - Allgemeiner Teil (TVAöD - Allgemeiner Teil -) erfasst wird.

(2) Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

(3) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.


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Red 20240117

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