Kleidung

 

 

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„Was soll ich bloß anziehen?" Für die private Kleidung gelten sicherlich Freiheiten und persönliche Vorlieben. Das bedeutet damit auch, dass Ihnen niemand Vorschriften machen kann, wie Sie sich zu kleiden haben. Dennoch hat gerade das so genannte Kopftuchurteil gegen eine Lehramtsanwärterin im baden-württembergischen Schuldienst gezeigt, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentliche Dienstes teilweise besondere Anforderungen gestellt werden.

 

Freie Entfaltung der Persönlichkeit
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Ordnungen oder das Sittengesetz verstößt."
Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1


Das berufliche Umfeld im öffentlichen Dienst ist in „Kleidungsfragen" in vielen Bereichen von Besonderheiten betroffen (z. B. Polizei, Bundeswehr, Krankenhäuser). Mehr Informationen zu den wichtigsten Unterschiede finden Sie hier

Und wer übernimmt die Kosten?
Soweit der Arbeitgeber Arbeits-, Berufs- und Dienstkleidung nicht selbst zur Verfügung stellt oder andere Vereinbarungen getroffen sind, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Kleidung und ist damit natürlich auch Eigentümer. Lediglich bei der Schutzkleidung – je nach Berufszweig kann auch die Dienstkleidung dazu gehören – ist die so genannte Kostentragungspflicht gesetzlich im BGB, § 618 Abs. 1 sowie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), § 66, S. 1 festgelegt. Voraussetzung ist hier, dass das Tragen von Schutzkleidung entweder vom Gesetz oder vom Arbeitgeber angeordnet wird.


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