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Der öffentliche Dienst war ursprünglich ausschließlich den Beamten vorbehalten. Erstmals zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden Arbeiter als Hilfskräfte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Heute sind zwei Drittel der 4,8 Mio. Beschäftigten im öffentlichen Dienst als Angestellte oder Arbeiter beschäftigt. Der hohe Anteil von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst spiegelt den grundlegenden Wandel unseres Staatsverständnisses wider. Im Gegensatz zum 19. Jahrhundert wird der Staat nicht mehr ausschließlich als Ordnungsfaktor interpretiert, sondern hat auch Daseins- und Wachstumsvorsorge zu betreiben.
Für die statusrechtliche Unterscheidung bei Berufseinsteigern zwischen Beamtenanwärternund Auszubildenden muss man unsere Verfassung bemühen. Schließlich schreibt das Grundgesetz vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist (so genannter Funktionsvorbehalt in Artikel 33 Abs. 4 GG). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Aufgabenerfüllung gewährleisten. Deshalb sind heute vor allem in den Kernbereichen der traditionellen Verwaltung, insbesondere in Leitungsfunktionen sowie in Bereichen mit hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung) überwiegend Beamtinnen und Beamte beschäftigt. Aber auch in vielen Bereichen der Leistungsverwaltung liegt der Beamtenanteil relativ hoch (z.B. Lehrer). Im Gesundheitswesen, in den Sozialdiensten sowie in den technischen Berufen sind die Beschäftigten weitgehend in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt.
Die Verfassung lässt für die Einstellungsentscheidung „Beamte" oder „Arbeitnehmer" einen genügend großen Gestaltungsraum. Dementsprechend haben Bund, Länder und Gemeinden die funktionale Abgrenzung zwischen den beiden Statusgruppen „Beamte" und „Arbeitnehmer" in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Gleichwohl hat sich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten einerseits und der Arbeitnehmer andererseits
in vielen Punkten angenähert. Der wesentliche Unterschied liegt vor allem in der Treuebindung, aus der für „Beamte" ein Streikverbot abgeleitet wird. Durch das Verbot der Arbeitsniederlegung soll gewährleistet werden, dass Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Bürger zuverlässig und dauerhaft erfüllt werden. Für Beschäftigte in einem Arbeitnehmerverhältnis (Angestellte, Arbeiter) gilt hingegen nur eine funktionsbezogene Pflichtenbindung.


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