Jugendarbeitsschutzgesetz (JuArbSchG): § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

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Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG): § 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

 

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.



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Red 20230907

 

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