Der Ausbildungsvertrag

 

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Vor Beginn einer Ausbildung wird für Auszubildende (nicht für Beamtenanwärter) ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Das schreibt beispielsweise das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vor. Der Vertrag regelt alle für das Ausbildungsverhältnis wichtige Punkte. Er muss vom Auszubildenden – bei Minderjährigen auch von den Eltern – und dem Arbeitgeber unterschrieben werden.
Als Anhang zum Vertrag wird der gültige Ausbildungsplan beigefügt. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen müssen schriftlich festgehalten werden. Alle Vereinbarungen, die gesetzlichen Vorschriften widersprechen, sind ungültig. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits unterschrieben wurde.
Das gleiche gilt auch für Bedingungen, die in Tarifverträgen besser geregelt sind. Welche Tarifverträge für Sie gelten, erfahren Sie bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bzw. Ihrer Gewerkschaft.
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen, die im Ausbildungsvertrag festgehalten sind. Und vielleicht mag es staubtrocken und langweilig klingen, dass der Ausbildungsvertrag die Rechte und Pflichten des Auszubildenden regelt, doch ist es nicht nur immens wichtig, sondern bei näherem Hinsehen eine ziemlich bedeutungsvolle Angelegenheit.


Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Art, Gliederung und insbesondere das Ziel der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlungsweise und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Kündigungsvoraussetzungen.

Berufsausbildungsvertrag
(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über

  • a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • e) Dauer der Probezeit,
  • f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • g) Dauer des Erholungsurlaubs,
  • h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann.

Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb des Auszubildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein Bedürfnis besteht.
(2) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(3) Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Buchst. a:
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung zu verfahren.
§ 2 Manteltarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst


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