Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .24 Weiterarbeit

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 24 Weiterarbeit

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 24 Weiterarbeit

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.


 Red 20220722

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