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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 46 Entscheidung über die Zulassung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 46 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
Red 20220722