Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .70 Überwachung, Beratung

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen:
Bausparen schon ab 16 JahrenBerufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung - Vorteile der Privaten Krankenversicherung

Buchen Sie diesen Platz für Ihren Banner:

Schon für 250 Euro können Sie einen Banner (halfsize 234x60) für 6 Monate buchen bzw. für 400 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Ihr Banner wird auf allen Einzelseiten unter berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de eingebunden. Einfach das Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns eine E-Mail.


 

zurück zur Übersicht des BBiG

 

Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 70 Überwachung, Beratung

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung

§ 70 Überwachung, Beratung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 nicht vorliegen.

(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird.


 Red 20220722

mehr zu: Vorschriften
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de © 2024