Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .20 Probezeit

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 20 Probezeit

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 20 Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.


 Red 20220722

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