Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .25 Unabdingbarkeit

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 25 Unabdingbarkeit

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 25 Unabdingbarkeit

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.


 Red 20220722

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