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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Red 20220722