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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 29 Persönliche Eignung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Red 20220722