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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 52 Verordnungsermächtigung
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 6
Interessenvertretung
§ 52 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit sowie Art und Umfang der Beteiligung.
Red 20220722