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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 49 Zusatzqualifikationen
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 49 Zusatzqualifikationen
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.
(2) § 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.
Red 20220722