Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

 

 

Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.


 Red 20220722

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