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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wer die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes erfüllt und nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz seinen Befähigungsnachweis erworben hat, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.
Red 20220722