Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .36 Antrag und Mitteilungspflichten

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.


 Red 20220722

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