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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 38 Prüfungsgegenstand
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 38 Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Red 20220722