Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: |
Buchen Sie diesen Platz für Ihren Banner: Schon für 250 Euro können Sie einen Banner (halfsize 234x60) für 6 Monate buchen bzw. für 400 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten. Ihr Banner wird auf allen Einzelseiten unter berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de eingebunden. Einfach das Formular ausfüllen oder schreiben Sie uns eine E-Mail. |
Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 48 Zwischenprüfungen
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 48 Zwischenprüfungen
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend.
(2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern
1. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, oder
2. die Ausbildungsordnung vorsieht, dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung im Umfang von mindestens zwei Jahren anzurechnen ist, und die Vertragsparteien die Anrechnung mit mindestens dieser Dauer vereinbart haben.
(3) Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
Red 20220722