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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
Abschnitt 3
Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern Fortbildungsordnungen, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Red 20220722