Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 3
Berufliche Umschulung

§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.


 Red 20220722

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