Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .64 Berufsausbildung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 64 Berufsausbildung

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen

§ 64 Berufsausbildung

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.


 Red 20220722

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