Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

 

 

Teil 2
Berufsbildung
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen

§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.


 Red 20220722

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