Berufsbildungsgesetz (BBiG): § .80 Geschäftsordnung

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Berufsbildungsgesetz (BBiG): 
§ 80 Geschäftsordnung

 

 

Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

§ 80 Geschäftsordnung

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.


 Red 20220722

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