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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 80 Geschäftsordnung
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 80 Geschäftsordnung
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.
Red 20220722