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Berufsbildungsgesetz (BBiG):
§ 105 Evaluation
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 105 Evaluation
Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.
Red 20220722